Allgemeine Geschäftsbedingungen von Revout IT GmbH
Die folgenden AGB sind Grundlage aller Verträge über Software (Fremdsoftware und durch die Revout IT GmbH erstellte Software), Hardware und Dienstleistungen, die zwischen dem Auftraggeber (im Folgenden Kunde genannt) und der Revout IT GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) geschlossen werden. Individualvertragliche Regelungen gehen diesen AGB vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Revout IT GmbH gelten ausschließlich. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Revout IT GmbH Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Jedwedem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er innerhalb von 3 Wochen nach Eingang von dem Auftragnehmer bestätigt wird oder die Lieferung bzw. Leistung bereits ausgeführt wurde. Bei Irrtum, Nichtverfügbarkeit der Ware sowie bei Preisänderungen ist das Zurücktreten vom Auftrag dem Auftragnehmer vorbehalten und die Annahme des Auftrags kann nicht eingefordert werden.
1.2. Auftragsänderungen durch den Kunden bedürfen der Schriftform und der Bestätigung durch den Auftragnehmer. Ein Auftrag ist auch dann als erteilt zu betrachten, wenn dieser durch den Kunden in mündlicher Form zum Ausdruck gebracht wurde.
1.3. Mit der Erteilung des Auftrages durch den Kunden gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart und genehmigt. Der Kunde/Käufer bestätigt damit gleichzeitig den Erhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Revout IT GmbH.
1.4. Der Kunde ist ab dem Datum der Auftragserteilung 6 Wochen an seine Bestellung gebunden, es sei denn, der Auftragnehmer erhebt gegen den Auftrag innerhalb dieser Zeit Widerspruch.
1.5. Bei Stornierung des Auftrages durch den Kunden werden Stornierungsgebühren in Höhe von 3% des Auftragswertes, mindestens aber 20,- Euro erhoben.
1.6. Mit Übergabe der Ware/Software/Dienstleistung an den Kunden oder seinen Beauftragten, konkret: mit dessen Unterschriftsleistung auf dem Lieferdokument hat der Auftragnehmer den Auftrag erfüllt. Gleichzeitig erlischt die Haftung des Auftragsnehmers. Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Beim Versenden von Software (bzw. Ware) per elektronische Übermittlung oder auf dem Postweg bzw. Paketdienst gilt der Auftrag mit dem Absenden an den Kunden als erfüllt.
1.7. Der Auftragnehmer ist generell berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung Vorbehaltsware zurück zu fordern, wenn erkennbar ist, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
1.8. Bei Anlieferung ist die Ware vom Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein/Rechnung zu prüfen. Reklamationen, die später beim Auftragnehmer eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
1.9. Vom Kunden bestellte Vermittlungsgeschäfte (z.B. Beantragung einer Internetdomain) werden nach bestem Wissen und Gewissen vom Auftragnehmer ausgeführt. Die notwendigen Daten (z.B. Passwörter, Bankverbindungen) sind dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden nur zu diesem Zweck verwendet. Ein Anspruch des Kunden auf die Ausführung des Auftrages besteht aber nicht (z.B. bei bereits vergebenem Domainnamen).
2. Preis
2.1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich in Euro. Die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer wird zuzüglich berechnet ebenso wie die Verpackungs- und Versandkosten bzw. sonstige Kosten, die mit dem Auftrag in Verbindung stehen.
2.2. Die Kosten für die körperliche Anlieferung von Ware trägt der Kunde. Dabei kann die Warenlieferung entweder per Paketdienst (nach Wahl des Auftragnehmers), per Spedition oder durch persönliche Übergabe erfolgen. Die Risiken des Transportes trägt ebenfalls der Kunde.
2.3. Anfahrtskosten und Kosten für entgangenen Gewinn sind vom Kunden zu tragen, falls ein vereinbarter Termin vom Kunden nicht eingehalten wird. Sollte der Auftragnehmer einen Termin nicht einhalten können, kann der Kunde daraus keinerlei Schadensersatzansprüche ableiten. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde nicht über den Wegfall des Termins unterrichtet werden konnte.
3. Haftung
3.1. Revout IT GmbH haftet nicht für Datenverluste oder Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde nicht produktiv mit der Software arbeiten kann, sofern diese Schäden dadurch entstehen, dass es der Kunde unterlassen hat, die Software und die mit ihr verarbeiteten Daten in angemessen Zeiträumen unter Anwendung einer dem jeweils aktuellen und bewährten Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu sichern.
3.2. Revout IT GmbH haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Das Gleiche gilt für Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, die infolge eines fahrlässig verursachten Mangels aus dem Verkauf oder der Erstellung eines Produkts geltend gemacht werden. Die vorgenannten Ansprüche verjähren in 12 Monate. Im Falle des Verkaufs beginnt die Verjährung ab dem Gefahrenübergang, im Falle der Erstellung eines Werks ab der Abnahme oder im Falle der Verursachung des Schadens auf der Grundlage einer anderen vertraglichen Verpflichtung 12 Monate nach dem Moment, in dem der Kunde den Schaden kannte oder ohne Anwendung grober Fahrlässigkeit hätte kennen müssen. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
3.3. Revout IT GmbH haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
3.4. Die Kompatibilität der Software zu bestehenden Hard- wie auch Softwarekonfigurationen des Kunden wird nur zu der ausdrücklich in der jeweiligen Leistungsbeschreibung erwähnten Systemumgebung gewährleistet. Revout IT GmbH übernimmt grundsätzlich keine Haftung für die Kompatibilität der Software zu anderen Hardware- oder Softwarekonfigurationen des Kunden, die nach der Bestellung durch den Kunden geändert wurden. Ebenso wenig wird eine Haftung für die Kompatibilität von Systemen gewährleistet, die eventuell gleichzeitig mit der Leistung der Revout IT GmbH beim Kunden durch andere Lieferanten in Betrieb genommen werden. Abweichungen sind gesondert zu vereinbaren. Sofern der Kunde ohne Zustimmung der Revout IT GmbH die für die ordnungsgemäße Funktion der Software und/oder Hardware erforderliche Systemumgebung nach der Installation oder Abnahme ändert, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht durch die Veränderung der Systemumgebung verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde das gelieferte Produkt selbst geändert hat.
4. Gewährleistung
4.1. Revout IT GmbH leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Kunden neue, mangelfreie Software oder beseitigt den Mangel aus der Software; als Mangelbeseitigung gilt es auch, wenn Revout IT GmbH dem Kunden durch Lieferung neuer Software zumutbare Ersatzlösungen bereitstellt, die die Auswirkungen des Mangels vermeiden, wenn deren Einsatz dem Kunden zumutbar ist. Schlägt eine der Schwere des Mangels angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen fehl und/oder sind diese nicht innerhalb zumutbarer Zeit erfolgt, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist erst auszugehen, wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde. Dabei muss eine Nachbesserung programmiertechnisch möglich sein und den Grundlagen des Programmierauftrages entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Software auf Mängel durch Verwendung geeigneter und umfangreicher Prüfmethoden zu untersuchen. Eventuell vorhandene Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen (innerhalb der Gewährleistungsfrist) innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen vom Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Mängel führen nicht automatisch zu einer Erstattung des Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühren. Geringfügige Mängel (z.B. Mängel im Schriftbild) sind durch den Auftragnehmer innerhalb eines Jahres zu beseitigen.
4.2. Rechtsmängel: Behaupten Dritte Ansprüche, die der vertraglichen Nutzung der Standardsoftware entgegenstehen, unterrichtet der Kunde die Revout IT GmbH unverzüglich. Er ermächtigt die Revout IT GmbH hiermit, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Revout IT GmbH ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen.
4.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung der Standardsoftware. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Revout IT GmbH. Hinsichtlich von Schäden, die sich aus einer Verletzung von Leib, Leben und/oder Gesundheit und/oder der Verletzung einer Garantiezusage ergeben und/oder die grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung unberührt. Ebenso unberührt bleiben die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
4.4. Die Regelungen dieses Punkt 4. geltend sinngemäß, sofern der Kunde Individualsoftware durch die Revout IT GmbH hat erstellen lassen.
4.5. Für technische Fehler, die durch Free and Open Source Softwarte verursacht werden, übernimmt Revout IT GmbH keine Gewährleistung, es sei denn, diese Softwareteile sind von der Revout IT GmbH als integrierter Bestandteil der Standardsoftware oder der Individualsoftware geliefert worden.
4.6. Bei Fremdprodukten ist die Gewährleistungsdauer des Herstellers maßgebend, welche evtl. vom Zeitraum der gesetzlichen Gewährleistung abweichen kann.
4.7. Beim Eingriff des Kunden in Hardwarekomponenten oder nach Änderungen, die der Kunde vorgenommen hat (z.B. an der Konfiguration), entfällt jede Gewährleistung. Eine Gewährleistung für Fremdprodukte wird ausgeschlossen. Ebenso ist eine Gewährleistung für Installationen von Software (z.B. Betriebssysteme usw.) grundsätzlich nicht gegeben. Es können hieraus keinerlei Haftungsumfänge abgeleitet werden.
4.8. Um die genannten Ansprüche geltend machen zu können, ist der Kunde verpflichtet, den Gewährleistungsnachweis (Rechnung und Lieferschein) und eine genaue Fehlerbeschreibung vorzulegen.
4.9. Der Gewährleistungsanspruch erlischt ferner bei fehlender und unzureichender Wartung.
4.10. Die Rücksendung defekter Hardware erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Kunden und muss in sachgerechter Verpackung erfolgen.
4.11. Rücksendungen bzw. Reklamationen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, werden als kostenpflichtige Überprüfung betrachtet und dem Kunden nach Zeitaufwand, zzgl. Versandkosten und MwSt., in Rechnung gestellt. Dies gilt zum Beispiel auch dann, wenn sich ein vermeintlicher Fehler als Bedienungsfehler des Kunden erweist.
4.12. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Software-Installationen, welche kundeneigene Software betreffen, bedürfen nicht der lizenzrechtlichen Überprüfung durch den Auftragnehmer. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er keine Raubkopien zum Einsatz bringt. Gewährleistungsinanspruchnahme des Auftragsnehmers im Zusammenhang mit ausgeführten Software-Installationen sind ausgeschlossen.
4.13. Bei Reparaturen werden Datenträger in der Regel formatiert. Für nicht erfolgte Datensicherung und daraus resultierende Datenverluste kann der Auftragnehmer keine Haftung übernehmen. Grundsätzlich ist der Kunde für eine ausreichende und aktuelle Datensicherung verantwortlich.
4.14. Montage-, Softwareinstallations- und Konfigurationstätigkeiten sind grundsätzlich von der Haftung und von der kostenlosen Nachbesserungspflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen, soweit nicht ein offensichtlicher und gravierender Fehler vorliegt, welcher von Anfang an die Realisierung der gewünschten Zielsetzungen der Installation ausgeschlossen hat. Wenn bei der Überprüfung der Installation bzw. Konfiguration im Tätigkeitsbericht ein fehlerfreier Test vom Kunden bestätigt wird, ist von einer Erreichung der gewünschten Ziele auszugehen. Die Durchführung von Änderungen, die der Kunde (oder einer seiner Mitarbeiter, einer seiner Familienangehörigen oder eine sonstige Person) an den installierten oder konfigurierten Hard- und Softwarekomponenten zu verantworten hat, führen unmittelbar zum Verlust aller Haftungsansprüche, auch wenn ansonsten ein berechtigter Mangel vorgelegen hätte. Berechtigte Mängel sind - sofort nach ihrem Auftreten - schriftlich beim Auftragnehmer zu reklamieren. Eine verspätete Reklamation führt ebenfalls zum Wegfall von Haftungsansprüchen. Zu den unerlaubten Veränderungen an einer Soft- oder Hardwareinstallation gehören auch Updates oder neue Hardwarebestandteile, welche zu einer Fehlfunktion führen können. Solche Änderungen ziehen ebenfalls den Verlust des Haftungsanspruchs des Kunden nach sich, sofern diese Maßnahmen mutmaßlich die Ursache für eine Fehlfunktion waren. Für den Gewährleistungsanspruch bei Hardwarekomponenten gilt: Bei berechtigtem Anspruch des Kunden wird diesem - im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungszeiten bzw. der Herstellergarantie - eine schadhafte Hardwarekomponente kostenlos ausgetauscht. Davon ausdrücklich ausgenommen sind Tätigkeiten, die als Folge dieses Hardwaretauschs zu weiteren Folgetätigkeiten führen. So ist beispielsweise bei einer beschädigten Festplatte zwar der Austausch der Festplatte kostenlos; eine evtl. notwendige Neuinstallation des Computer-Betriebssystems ist es aber nicht.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde muss den Auftragnehmer unverzüglich und kostenlos mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Insbesondere sind alle notwendigen Testdaten und Maschinenzeiten zur Verfügung zu stellen. Der Kunde trägt die Kosten für den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge von unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Kunden erneut durchgeführt werden müssen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, regelmäßig Datensicherungen (unter anderem auch vor dem Einspielen eines Updates) anzufertigen und zu archivieren und bestätigt, dass er um seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht zum Schutz vor Datenverlust weiß. Alle Kosten, die mit der Erstellung und Wartung des Programms anfallen, trägt der Kunde. Dies gilt auch, wenn im Falle eines Gewährleistungsanspruches unverhältnismäßig hohe Nebenkosten zur Beseitigung eines Fehlers entstehen (z.B. Flugreisen). Der Kunde ist für den Inhalt und die Funktion eines Programms oder einer Webseite verantwortlich. Speziell für Webseiten gilt die Eigenverantwortung des Kunden bezüglich des Inhalts und evtl. gegebener Links auf andere Seiten.
6. Domain-Hosting
6.1. Der Auftragnehmer stellt dem Kunden laut Hosting-Paket Speicherplatz zur Verfügung, der zur Speicherung einer Webseite geeignet ist. Der Auftragnehmer übernimmt im Auftrag des Kunden die Neuregistrierung bei der zuständigen Registrierungsstelle oder die Übernahme (KK-Antrag) des in diesem Vertrag stehenden Domain-Namens. Als Domaininhaber wird bei der Registrierungsstelle der Kunde eingetragen. Der Auftragnehmer übernimmt nach Wunsch des Kunden gegen eine Gebühr die Verwaltung der Domain und die Einrichtung und Verwaltung von E-Mail- Adressen. Die Gebührenhöhe wird nach dem Aufwand errechnet. Des Weiteren hat der Kunde das Recht und die Möglichkeit, seine eigenen Daten auf dem Server selbst zu verwalten. Dazu erhält der Kunde ein Passwort und die Internetadresse mitgeteilt.
6.2. Inhalte
Der Kunde ist verpflichtet, keine Inhalte einzubringen, durch die gegen gesetzliche Regelungen, Persönlichkeits- und Schutzrechte Dritter oder gegen die guten Sitten verstoßen wird. Er hat insbesondere die datenschutzrechtlichen Vorschriften zugunsten der Nutzer einzuhalten. Der Kunde hat des Weiteren die Verpflichtung, die Verbreitung von Viren zu verhindern und eine übermäßige Belastung der Netze durch ungezielte und unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen. Der Kunde hat zu gewährleisten, dass seine auf dem Server des Auftragnehmers eingesetzten Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, die die Leistungserbringung durch den Provider stören küZnnen. Der Kunde hat alle Personen, die die Dienste des Auftragnehmers nutzen, über diese Pflichten zu unterrichten. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten steht dem Auftragnehmer das Recht zu einer fristlosen Kündigung zu. Bei Verdacht auf Verstoß kann der Auftragnehmer bis zur Aufklärung die betroffenen Inhalte der Web-Seite vorübergehend sperren. Die Sperrung der Inhalte führt nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, rechtlich bedenkliche Inhalte zu löschen. Hat der Kunde die Pflichtverletzung zu vertreten, ist er zum Ersatz des dem Auftragnehmer aus der Pflichtverletzung entstehenden Schadens bzw. zur Haftungsfreistellung verpflichtet.
6.3. Haftungsbeschränkung
Der Auftragnehmer haftet nicht für den entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Einsprüchen Dritter und sonstige unmittelbaren Schäden. Der Auftragnehmer übernimmt des Weiteren keine Haftung für die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Aktualität der über die Webseite des Kunden abgerufenen Informationen.
7. Zahlung
7.1. Für Lieferungen und Leistungen gelten die Zahlungsbedingungen Barzahlung, Bar-Nachnahme oder Rechnungsstellung. Bei Barzahlung ist es Aufgabe des Kunden, sich diese quittieren zu lassen.
7.2. Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart, innerhalb des auf den Rechnungen enthaltenen Zahlungsziels zu erfolgen. Beim Überschreiten des benannten Zahlungsziels befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Zahlungsverzug.
7.3. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 8 v.H.p.m. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig.
8. Eigentumsvorbehalt
Ware steht unter verlängertem Eigentumsvorbehalt.
8.1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware/Software bis zur vollständigen Zahlung aller dem Auftragnehmer zustehenden Forderungen, einschließlich aller Nebenkosten (beispielsweise Verpackungs- und Versandkosten), vor.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, bei gerichtlichen Zwangsmaßnahmen, die sich gegen sein Eigentum richten, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegenüber dem Justizorgan eindeutig als solche zu deklarieren.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Erfüllungsort ist Glinde.
9.2. Als Gerichtsstand wird Glinde vereinbart.
10. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder sollte sich in der Vereinbarung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.


Stand: 01.01.2014